Ein Diebstahl auf dem Schloß
Die
ältesten Judenakten in Rössing befassen sich mit einem
Eigentumsdelikt.
1757
wurde ein namentlich nicht genannter Jude beim Diebstahl von
silbernen Tressen auf dem adeligen Gute ertappt. Er war geständig
und gab die gestohlenen Tressen auch sogleich zurück. Es war die
Zeit des Siebenjährigen Krieges, das Kurfürstentum Hannover war von
den Franzosen besetzt und auch in Rössing lag Einquartierung.
Bei
dem Übeltäter handelte sich um einen hier angesessenen Juden und
Herr F.L. von Rössing als Guts- und gleichzeitig Gerichtsherr
sperrte den Übeltäter für drei Tage im Hundestall ein, der als
Karzer diente. Danach ließ er ihn laufen und betrachtete die
Angelegenheit damit als erledigt.
Aber
der Gerichtsvogt der Gemeinde, G.W. Rothard, erstattete über die
Angelegenheit postwendend schriftlichen Bericht auf dem Calenberg.
Offenbar stand er in persönlicher Feindschaft zu dem
Patrimonialgerichtsherrn. Das zeigt die sehr aggressive Form, die in
all seinen diesbezüglichen Schriftstücken hervorsticht. Er war der
Meinung, Herr von Rössing hätte kein Recht gehabt, den Delinquenten
eigenmächtig zu entlassen. Vielmehr hätte er ihn nach drei Tagen
„zwischen den beiden Brücken" (Schloßgraben und
Rössingbachbrücke) dem Calenberger Gericht übergeben müssen,
damit dieser vom Amtsgericht ordentlich abgestraft würde.
„Allein
die arglistigen Inhabers des Rössingschen
Niedergerichts
versuchen öfters bei ein und den anderen Veränderungen, ob sie durch
dergleichen Einschleichung sich verbreiten können."
versuchen öfters bei ein und den anderen Veränderungen, ob sie durch
dergleichen Einschleichung sich verbreiten können."
F.L
von Rössing wurde vom Amt um Stellungnahme gebeten.
Seine
Antwort:
„Da
der hier eingesessene Jude, als man ihn ertappte, die Silbertressen,
die er in den Händen hielt,
sogleich
zurückgegeben hat,
ist er
nicht wegen Diebstahls, sondern nur wegen ungebührlicher Aufführung
mit drei Tagen Hundezwinger bestraft. So habe ich mich auch nicht
eines Eingriffs in die Königliche
Jurisdiktion
schuldig gemacht.“
Vereinzelt
in den Dörfern lebende Juden hielten sich mit Vorliebe unter den
„Adeligen Gerichtsherrn“ auf, weil sie dort meistens nicht die
volle Härte der offiziellen restriktiven hannoverschen Judenpolitik
traf.
Quelle:
NHSA, Sign. Hann 74, Cal Nr. 295
No comments:
Post a Comment